Die Coronapandemie nimmt kein Ende. Nach einem relativ ruhigen Sommer ist die zweite „Corona-Welle“ mit allen negativen Folgen in vollem Gang. Deutschland und die Niederlande haben sich zudem gegenseitig als Risikogebiet eingestuft.
Um Neuansteckungen und eine weitere Verbreitung des Virus einzudämmen, haben Deutschland und die Niederlande Quarantäneregelungen eingeführt. Doch oftmals herrscht hinsichtlich der Maßnahmen Verwirrung – nicht zuletzt, weil sie sich ständig ändern. Wen betreffen die Regelungen und was beinhalten sie genau? In welchen Fällen sind Reisen über die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland gestattet? Und wer kontrolliert – wenn überhaupt – die Einhaltung der Regeln? Die Verunsicherung bei Betroffenen ist groß.
Unterschiedliche Quarantänemaßnahmen
Deutschland gleicht in Bezug auf die Quarantänebestimmungen einem Flickenteppich, da die Bundesländer mitunter abweichende Regelungen eingeführt haben. Eigentlich gilt bundesweit eine 10-tägige Quarantänezeit bei Einreise aus einem Risikogebiet. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel.
In den Niederlanden gilt eine 10-tägige Quarantänezeit für Personen, die aus Risikogebieten in die Niederlande einreisen bzw. zurückkehren. Eine Befreiung von der Quarantänepflicht besteht allerdings beispielsweise für Personen, die mit dem Auto durch Risikogebiete gefahren sind, das Auto aber nicht – auch nicht zum Tanken – verlassen haben oder bei Flugreisen bei einer Zwischenlandung sich nicht außerhalb des Flughafengebäudes aufgehalten haben.
In anderen Fällen müssen sich Personen, die in die Niederlande einreisen, zwar in Quarantäne begeben, dürfen diese jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterbrechen. Daher kann der Sinn einer Quarantäne bereits angezweifelt werden. Reisen und der Gang nach draußen sind demnach ausnahmsweise möglich, wenn der Betroffene keine Corona-Symptome aufweist.
Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Anlässe
Dies gilt zum Beispiel für notwendige Dienstreisen von Regierungsmitgliedern und Beamten, für Topsportler und Grenzpendler, die in unterschiedlichen Ländern wohnen und arbeiten, für Diplomaten sowie bei Besuchen von bestimmten, kurzzeitig erkrankten Familienmitgliedern und Beerdigungen. Auch notwendige Tätigkeiten im Energiesektor auf Öl- und Gasplattformen und Windparks sind eingeschlossen, genauso wie dringende geschäftliche Reisen, die einen wesentlichen Beitrag zu den Belangen der niederländischen Wirtschaft und Gesellschaft leisten.
Unsicherheit bei der Ausnahmeregelung
Zunächst verbleibt trotz dieser Ausnahmen meist eine Restunsicherheit darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Ausnahmesituation gegeben ist. Beispielsweise ist der Begriff einer dringenden geschäftlichen Reise dehnbar und wird subjektiv sicherlich unterschiedlich ausgelegt. Ferner schwingt eine Art Willkürlichkeit in einer Regelung mit, die Arbeiten in Windparks ermöglicht, ohne einer Quarantäneverpflichtung, andere vergleichbare (Bau-)Tätigkeiten jedoch nicht erfasst. Auf Unverständnis stößt bei vielen Arbeitnehmern und Geschäftsleitern auch, dass Beamte scheinbar von der Quarantänepflicht befreit sind. Andere Personen, die einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, könnten hier schnell den Eindruck der Ungleichbehandlung erhalten und an den sachlichen Rechtfertigungsgründen für die Entscheidung zweifeln.
Einheitliche Regeln notwendig
Die Beurteilung, ob einer (Ein-)Reise dringende Gründe zugrunde liegen, kann meist nicht pauschal gefällt werden, sondern hängt oft von subjektiven Faktoren ab. Um den Eindruck von Willkür, Undeutlichkeit und Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollten daher dringend einheitliche Regeln geschaffen werden – insbesondere auch, um die durch die Coronapandemie und den diesbezüglichen Maßnahmen ohnehin getroffene Wirtschaft sowie grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten nicht weiter zu beeinträchtigen.
Mehr Informationen über die Corona-Maßnahmen in den Niederlanden lesen Sie auf unsere Corona-Seite.
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