Wirtschaftsrecht in den NL

Telemarketing: von Opt-out nach Opt-in

25.08.2021

Am 1. Juli 2021 wurde das niederländische Telekommunikationsgesetz geändert. Mit dieser Gesetzesänderung wurde in den Niederlanden ein Opt-in-System für Telemarketing eingeführt, wie es in Deutschland bereits die Regel ist.

Das Grundprinzip lautet nun: Telefonmarketing ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers möglich. Damit hat der niederländische Gesetzgeber auf die zahlreichen Verbraucherbeschwerden über Telemarketing reagiert. Darüber hinaus berücksichtigt diese Gesetzesänderung den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung, die die derzeitige Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation überarbeiten wird.

Bis zum 1. Juli galt ein Opt-out-System für Anrufe bei Privatpersonen zu Marketingzwecken. Nach der alten Regelung konnten Privatpersonen grundsätzlich von Werbetreibenden telefonisch kontaktiert werden, sofern sie sich nicht in das "Ruf mich nicht an-Register" („bel me niet“ Register) eingetragen hatten. Unternehmen, die Verbraucher per Telefon kontaktieren wollten, mussten Ihre Telefonlisten alle vier Wochen mit diesem "bel me niet-Register" abgleichen. Lediglich wenn der betreffende Verbraucher bereits ein Kunde war und das Telemarketing sich auf die gleichen Produkte oder Dienste bezog, konnte dieses "bel me niet-Register" außer Acht gelassen werden. 

Wichtigste Änderungen

Telemarketing-Unternehmen und -Organisationen dürfen keine unaufgeforderten Anrufe mehr an Privatpersonen tätigen. Das Bel-me-niet Register wird nicht mehr weitergeführt. Telemarketing zu kommerziellen, karitativen und ideellen Zwecken ist nach wie vor erlaubt, allerdings nur, wenn ein Verbraucher Person zuvor ihre Zustimmung gegeben hat oder wenn bereits eine Kundenbeziehung besteht; diese Kundenbeziehung kann bis zu 3 Jahre zurückliegen.

Anonyme oder unbekannte Anrufe sind verboten; die Nummer muss immer angezeigt werden und der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Nummer kostenlos oder zu den üblichen Gebühren zurückzurufen. Die Erlaubnis, jemanden auf eine Rufnummernliste zu setzen, muss ausdrücklich eingeholt werden. Der Verbraucher muss seine Zustimmung durch eine aktive Handlung erteilen, z. B. durch Ankreuzen eines Auswahlfelds. Es ist dabei wichtig zu beachten, dass die Zustimmung für E-Mail und Telefon nicht kombiniert werden darf. Wenn sich der Verbraucher für den Newsletter anmeldet, bedeutet dies nicht die Erlaubnis, den Verbraucher anzurufen; hierfür ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich.

Es ist zu erwarten, dass die niederländische Aufsichtsbehörde diese neuen Regeln strikt durchsetzen wird. Es ist daher wichtig, dass (Telemarketing)-Unternehmen ihre internen Prozesse entsprechend anpassen und ihre Mitarbeiter instruieren. Die Art und Weise, wie die Zustimmung der Verbraucher, auf die das betreffende Unternehmen abzielt, eingeholt und registriert wird, verdient dabei besondere Aufmerksamkeit.

 

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