Voraussetzung dafür ist, dass er persönlich für den erlittenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
Die niederländische „Besloten Vennootschap“ (B.V.), die mit der deutschen GmbH verglichen werden kann, besitzt Rechtspersönlichkeit und ist somit selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Unter normalen Umständen haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – und somit auch eine B.V. – für ihre Verbindlichkeiten nur selbst. Der Geschäftsführer einer B.V. kann nur unter gewissen Umständen auf zivilrechtlichem Weg persönlich in die Haftung genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass er persönlich für den erlittenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
Ein solcher persönlicher Vorwurf kann zum Beispiel darin liegen, dass der Geschäftsführer eine Zahlung an einen Gläubiger verhindert. <link newsroom news news-details das-droht-geschaeftsfuehrern-im-fall-eines-konkurses _blank>In einem früheren Artikel bin ich auf ein Urteil eingegangen, worin ein niederländisches Gericht den Standpunkt eingenommen hatte, dass ein Geschäftsführer, der nur drei Monate lang als formelles Mitglied der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen war, für alle Schulden im Zusammenhang mit dem Konkurs der Gesellschaft hafte, da er versäumt habe, den Jahresabschluss für ein vorangegangenes Jahr zu hinterlegen bzw. nachzureichen.
Auch in einem kürzlich ergangenen Urteil des Berufungsgerichts Arnhem-Leeuwarden beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob der Geschäftsführer neben der B.V. für den Schaden haftet, der einem Autohaus entstanden war.
Der Sachverhalt
Im Jahr 2011 beauftragte ein Autohaus ein Inkassobüro mit dem Inkasso der Forderungen des Autohauses gegen Dritte. 2017 kündigte das Autohaus den Vertrag und forderte das Inkassobüro auf, die laufenden Akten zu übertragen und das eingezogene Geld (40.000 Euro), das sich noch im Besitz des Inkassobüros befand, auszuzahlen. Da das Inkassobüro dieser Forderung nicht nachkam, verklagte das Autohaus das Inkassobüro und forderte sowohl vom Inkassobüro als auch vom Geschäftsführer Zahlung des ausstehenden Betrages.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Geschäftsführer des Inkassobüros hatte die Beträge, die er für das Autohaus eingezogen hatte, für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verwendet und damit Personalausgaben finanziert sowie Defizite im operativen Geschäft ausgeglichen. Der Geschäftsführer argumentierte, dass es ihm grundsätzlich freistünde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge Gläubiger des gleichen Ranges bezahlt würden und dass aufgrund des gesellschaftlichen Interesses diejenigen Gläubiger, die zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich sind, zuerst bezahlt werden.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass dieses Argument im Allgemeinen zwar zutreffe, dass der Geschäftsführer in diesem Fall jedoch nicht über diese Wahlfreiheit verfüge. Die eingezogenen Gelder stellten keinen Umsatz des Inkassobüros im Sinne einer Vergütung für erbrachte Dienstleistungen dar, sondern müssten – nach Abzug einer Inkassogebühr – an das Autohaus ausgezahlt werden. Das Berufungsgericht kam dementsprechend zu der Schlussfolgerung, dass schwerwiegende persönliche Vorwürfe gegen den Geschäftsführer vorlagen. Neben dem Inkassobüro wurde auch der Geschäftsführer verurteilt, den dem Autohaus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Donata Lex, DNHK
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